, 6. Januar 2020
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Binyam darf nicht hören lernen

Eine äthiopische Familie mit Zwillingen, eins davon handicapiert, verliert nach negativem Asylentscheid nebst der Sozial- auch die Nothilfe. Ausserdem wurde die Behandlung des Kindes gestoppt. Ein Rentnerpaar hat die Familie jetzt bei sich zu Hause einquartiert.

Bild: Saitengrafik

Es ist eine Weihnachtsgeschichte mit zwei Seiten, einer herzerwärmenden und einer ziemlich traurigen. Eingeweihte, und das sind mittlerweile einige, sprechen von einer «menschlichen Katastrophe» oder auch von einer «Form von Sippenhaftung». Die Äthiopierin Senayt Abebe und ihr Mann Getachew Alemu* leben seit Ende August 2015 in der Schweiz, wo auch das Asylverfahren eingeleitet wurde. Vor eineinhalb Jahren sind ihre Zwillinge zur Welt gekommen.

Meron, das kleine Mädchen, rennt munter durch den kleinen Speisesaal des Solidaritätshauses im St.Galler St.Fiden-Quartier, fällt hin, steht wieder auf, reisst einen Weihnachtsstern vom Fenster herunter. Sie lacht. Sie ist jeden Mittag hier. Sie erfasst die Situation, in der sie aufwächst, noch nicht.

Auch die Eltern lachen hin und wieder, wenn sie erzählen. Meist ist ihr Blick aber ernst. Binyam, Merons Bruder, ist praktisch gehörlos. Ausserdem ist die Entwicklung seines Muskelapparats gestört, Muskelhypotonie heisst das im Fachjargon. Abklärungen des Heilpädagogischen Dienstes St.Gallen-Glarus (HPD) haben ergeben, dass seine Entwicklung in allen Bereichen mindestens drei bis sechs Monate hinterherhinkt. Das wird weitere erhebliche Einschränkungen nach sich ziehen.

«Binyam interessieren mit 19 Monaten solche Spiele, für die sich sonst eher zwölfmonatige Kinder begeistern: einräumen und ausräumen», sagt Regula Balmer vom HPD. «Ausserdem kann er weder gehen noch besonders gut stehen. Er hat einen niedrigen Muskeltonus.» Die Idee der heilpädagogischen Früherziehung bestünde nun darin, dem Kind den nächsten Entwicklungsschritt anzubieten, damit es lernt, mit seinen Einschränkungen umzugehen. Insgesamt sechs Mal hat sie Binyam besucht. Er soll beispielsweise Sachen suchen, die vor seinen Augen versteckt wurden. Etwas, das auch die Eltern mit ihm üben können. «Senayt und Getachew waren immer sehr kooperativ. Sie übernehmen unglaublich viel», sagt Balmer. Auch die Eltern lernen durch die Therapie, wie sie mit der Situation ihres Sohnes umgehen können.

Binyam erhielt aufgrund seiner hochgradigen Schwerhörigkeit zeitweilig auch eine audiopädagogische Therapie: Hörtraining und Reaktionstests. Bei lauten Tönen habe der Bub jeweils gut reagiert, heisst es beim Audiopädagogischen Dienst der Sprachheilschule St.Gallen. Es wurde auf die Akzeptanz für ein Hörgerät hingearbeitet. Im Unispital Zürich wurde zudem mittels MRI abgeklärt, ob ein Cochlea-Implantat, eine elektronische Hörprothese bei intaktem Hörnerv, angezeigt wäre. Einer Operation stand eigentlich nichts mehr im Weg. Nun wurden aber sämtliche Therapien gestoppt, obwohl die Entwicklungsrückstände zu einem guten Teil abgefedert werden könnten. Die Therapien haben angeschlagen.

Schweiz sagt Nein

Nach dem letztinstanzlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhält die Familie kein Asyl in der Schweiz. Das kantonale Migrationsamt hat die Sozialhilfe gestrichen, und weil sich die Familie weigerte, ins Ausreise- und Nothilfezentrum nach Vilters zu gehen, in diese «weit abgelegene Depressivität und Friedhof jeglicher Integrationsträume», wie ihr Anwalt es bezeichnet, auch die Nothilfe. Der Kanton übernimmt für die Familie einzig noch die Krankenkasse. Auf dem Migrationsamt hat man ihnen gesagt, wenn sie die Nothilfe in Vilters ablehnen, müssten sie schon am nächsten Tag aus der kleinen Wohnung an der Zürcherstrasse raus, in die sie für die Dauer des Asylverfahrens einquartiert wurde. Sie durften dann doch noch ein paar Tage bleiben, bis sie wieder einen Unterschlupf fanden.

Das Bundesverwaltungsgericht in St.Gallen hat die Beschwerden auf die Negativentscheide im Asylverfahren für Getachew sowie Senayt und ihre Kinder mit Urteilen vom 27. August 2019 abgewiesen. Einen Grund für die Ablehnung der Asylgesuche sieht das Gericht in der grundsätzlichen Entspannung der politischen Lage in Äthiopien, das am 9. Juli 2018 mit Eritrea ein Friedensabkommen unterzeichnet hat. Einige Kenner der Lage gehen allerdings davon aus, das mit der aussenpolitischen Entspannung mit einer Verschärfung der ethnischen Spannungen innerhalb Äthiopiens zu rechnen sei.

Vielleicht ist es Pech, dass der Fall ausgerechnet auf dem Tisch jenes SVP­Bundesverwaltungsrichters gelandet ist, der gemäss einer statistischen Auswertung des «Tagesanzeigers» bezüglich Beschwerden in Asylverfahren als der «härteste Richter von allen» gilt. Vielleicht liegt es aber auch an gewissen widersprüchlichen Aussagen, die Getachew in den etlichen Befragungen gemacht haben soll. Beispielsweise über seine politischen Aktivitäten in Äthiopien, sich unterscheidende Gründe für seine Haft kurz vor seiner Ausreise 2011, seine zumindest behauptete Mitgliedschaft in der exilpolitischen Organisation Ginbot 7, für die er als Security-Mitarbeiter und Informant gearbeitet haben soll. Widersprüchliche Aussagen resultieren im heutigen Befragungssystem allerdings oft. Angst, Scham und Belastung spielen dabei eine nicht zu unterschätzende, aber kaum bewertbare Rolle.

Gefängnis, Sahara, Durst, Tod

Saiten gegenüber erzählt der 33-jährige Getachew seine Fluchtgeschichte so: «Ich habe in Addis Abeba Jura studiert. Da der Staat das Studium finanziert hat, verlangte die Regimepartei, die Revolutionäre Demokratische Front der Äthiopischen Völker, dass ich Mitglied und für sie aktiv werde. Als Jurist war mir allerdings politische Unabhängigkeit sehr wichtig. In einem kleinen Dorf habe ich nach dem Studium ein Praktikum gemacht, wo mich die Polizei verhaftet hat. Ich musste direkt neben dem Klo schlafen, bekam kaum Essen, wurde fast jeden Tag geschlagen. Als eines Tages weitere Gefangene herantransportiert wurden, gelang mir mit einem Sprung über die Mauer die Flucht. In einem Bus gelangte ich erst zurück nach Addis Abeba und weiter nach Metemma. Von dort ging es zu Fuss über die Grenze zum Sudan.»

Das war 2011. Im Sudan lernt er Senayt kennen, die Äthiopien nach eigenen Angaben nicht aus politischen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Sie heiraten. Er arbeitet in einem Café, sie als Putzkraft. Von dem, was sie verdienen, können sie kaum leben. Sie sind in einem mickrigen Raum untergebracht, weil sie sich keine Wohnung leisten können. Nach zwei Jahren fällt der Entschluss, den gefährlichen Weg durch die Wüste in Richtung Europa und erhofftem Glück auf sich zu nehmen. Senayt berichtet: «Vom Sudan bis nach Libyen sind wir mit etwa 30 Leuten auf einem kleinen Lastwagen zwei Wochen durch die Sahara gefahren. Wasser haben wir nur in Flaschendeckelportionen erhalten, dass wir gerade nicht verdurstet sind. Viele wurden krank, einige starben. Ab und zu gabs einen trockenen Keks.»

Nach einigen Monaten in Tripolis – zuerst im Gefängnis, dann als Gratisarbeitskräfte – lernen sie sudanesische Leute kennen, die eine Schiffsreise über das Mittelmeer organisieren. Fast 700 Personen sollen auf dem aus Brettern zusammengezimmerten Kahn sein. Das Wasser dringt durch die Ritzen, das Boot bekommt Schlagseite und droht zu kentern. Italienische Soldaten bringen die in Seenot geratenen Menschen in einem grösseren Schiff irgendwo nahe Sizilien ans italienische Festland. Dort werden sie mit Essen und Trinken versorgt und danach per Bus weitertransportiert. Irgendwo, Senayt und Getachew wissen nicht wo, steigen sie mit ein paar anderen aus dem Bus, nehmen an irgendeinem Bahnhof irgendeinen Zug und landen schliesslich in Chiasso. Erst dort, auf Schweizer Boden, stellen die beiden ihren Asylantrag und werden ihnen erstmals die Fingerabdrücke genommen. Es ist Ende August 2015.

In Chiasso erhalten sie von der Polizei Billete nach Kreuzlingen, wo sie etwa zehn Tage im Aufnahmezentrum verbringen, bevor sie nach St.Gallen ins Riethüsli weiterziehen. Getachews Dokumente werden in Chiasso konfisziert – Papiere, die beispielsweise seinen Jus-Abschluss belegen sollen. Bei Befragungen in Kreuzlingen und in Bern habe er die Dokumente wieder gesehen, aber nicht mehr zurückerhalten. Er habe aber auch nicht danach gefragt, sagt er. Nach einem halben Jahr im Riethüsli werden sie für drei Wochen ins Ausreisezentrum in Vilters verbracht. Danach geht es zurück nach St.Gallen in eine kleine Einzimmerwohnung an der Zürcherstrasse, wo sie bis Ende September dieses Jahres – mittlerweile mit den Zwillingen – leben.

Kinderrechte bleiben auf der Strecke

Als der Negativentscheid des Bundesverwaltungsgerichts stand, wurde die Familie ins kantonale Migrationsamt zitiert. Man stellte sie vor die Wahl: Vilters oder nichts. Selbst die Übersetzerin habe auf sie einzuwirken versucht, eine Einverständniserklärung zu unterzeichnen. Doch die Familie hat sich geweigert.

«Die Situation in Vilters darf man Kindern nicht zumuten, schon gar nicht in diesem Alter», sagt Jurist Klausfranz Rüst-Hehli, der sich dieser Sache angenommen hat, als er Ende September übers Solidaritätsnetz St.Gallen davon erfahren hat. Drei Hauptfragen treiben ihn um: Darf man Kindern von Eltern, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die Sozialhilfe ohne schriftliche, d.h. anfechtbare, Verfügung streichen? Darf man Menschen ohne schriftliche Verfügung ins Ausreise- und Nothilfezentrum in Vilters zwingen? Und darf man der Familie die gesamte Nothilfe streichen, also auch den Kindern, wenn sie sich weigert, die Nothilfe in Vilters anzunehmen?

«In einem solchen Rechtsstreit muss nach Europäischer Menschenrechtskonvention eine Beschwerdemöglichkeit bestehen», sagt Rüst-Hehli. Um Nothilfe zu erhalten, sei Voraussetzung, dass jemand keine Sozialhilfe mehr erhalte. Ohne rechtsmittelfähigen Entscheid, dass die Sozialhilfe entzogen wurde, habe die Familie also auch kein Anrecht auf Nothilfe. Auf seine Nachfrage beim kantonalen Migrationsamt, ob eine schriftliche Verfügung zum Sozialhilfeentzug nachgereicht würde, erhielt er auch nach mehrmaligem Nachhaken keine Antwort. Daher reichte er am 2. November im Namen der Familie eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartements (SJD) ein. Eine Antwort steht noch aus.

Die Ausreisefrist für die Familie ist am 30. September ausgelaufen. Beim schweizerischen Staatssekretariat für Migration (SEM) ist mittlerweile ein Wiedererwägungsgesuch hängig. Der Vollzug der Wegweisung wurde daher ausgesetzt. Das Asylverfahren ist also noch nicht abgeschlossen, was bezüglich Aussetzung der Sozial- und Nothilfe aufschiebende Wirkung haben müsste. So der Standpunkt von Klausfranz Rüst-Hehli. Zumindest in zwei anderen, ihm bekannten Fällen aus dem Kanton St.Gallen sei dies so. Nur geht es bei diesen nicht um einen Buben, der eine teure Operation benötigt. Dass den Behörden im Fall der äthiopischen Familie der Geldbeutel möglicherweise nicht ganz so locker sitzt wie in «günstigeren» Angelegenheiten, ist erstmal eine böse Unterstellung. In den beiden anderen Fällen hat der Rechtsdienst des SJD immerhin auf aufschiebende Wirkung entschieden.

Mit der gesundheitlichen Situation von Binyam hat sich das Bundesverwaltungsgericht nur pauschal befasst und stellt sich auf den Standpunkt, dessen Wegweisung sei zumutbar. Das Gericht erwägt zwar, dass das äthiopische Gesundheitssystem «erhebliche Mängel» aufweise und nicht dem schweizerischen Standard entspreche, was an sich aber noch kein Grund für eine «Unzumutbarkeit des Wegweisungsentscheids» sei. Dies sei nur der Fall, wenn eine ungenügende Weiterbehandlung eine «drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes» nach sich ziehe.

Gegen diese Argumentation wehrt sich Rüst-Hehli und beruft sich dabei sowohl auf die Kinder- als auch auf die Behindertenrechtskonvention der UNO, die auch von der Schweiz ratifiziert wurden. «Dem Kind darf aufgrund des Status der Eltern kein Nachteil zugefügt werden. Binyam hat Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard, der die Entwicklung des Kindes durch adäquate Behandlung und Betreuung fördert. Dass dies in Äthiopien möglich wäre, muss ganz klar verneint werden», so der Jurist.

«Ich setze mich für Kinder ein, weil sie im politischen Verteilprozess schlicht keine oder zumindest kaum eine Rolle spielen», sagt Rüst-Hehli. «Urteilsfähige Kinder und Jugendliche müssten gehört werden. Ihre Interessen sollten konkret ermittelt werden und dürfen jedenfalls nicht mit pauschalen Behauptungen übergangen werden.» Ohne zwingendes Gegeninteresse, beispielsweise das Überleben der Mutter, gelte das Prinzip des Kindeswohlvorrangs.

Die Schweiz hat die Kinderrechtskonvention vor über 20 Jahren ratifiziert. In den kantonalen Gesetzgebungen hat sie sich aber noch nicht niedergeschlagen. Ein entsprechender Vorstoss von SP-Kantonsrätin Bettina Surber forderte die Umsetzung der Kinderrechtskonvention im Kanton. Man sei ohnehin daran, hiess es aus dem Innendepartement. Von gesetzlichen Anpassungen schreibt es allerdings nichts. «Dabei wäre eine gesetzliche Präzisierung dringend nötig», sagt Rüst-Hehli. «Denn Kinder gelten in der Rechtspraxis immer noch als Anhängsel der Eltern. So hat es mir der Rechtsdienst des SJD auch schon mal wortwörtlich per Telefon beschieden: Die Kinder folgen immer dem Recht der Eltern, sie haben keine eigenen Rechte.» Dieses familiaristische Denken entspreche der Mentalität vieler Juristen. Kinder werden noch immer nicht als vollwertige Träger von Menschenrechten wahrgenommen.

Warten im Heiligkreuz

In der Wohnung von Regula und Hermann Gmünder duftet es nach frisch gebrühtem Kaffee. Zum Zvieri sitzt man in der kleinen, holzgetäferten Stube. Regula Gmünder bringt Apfelfladen, ihr Mann den Schlagrahm. Senayt kann gerade noch verhindern, dass sich die aufgeweckte Meron an einer Kerze verbrennt. Auch Binyam macht sich jetzt stärker bemerkbar als zuvor im Solihaus. Getachew hält ihm eine Gabel mit Apfelkuchen hin.

Gmünders haben die äthiopische Familie Anfang November kurzerhand bei sich einquartiert, als sie über das Solidaritätsnetz vom Sozial- und Nothilfeentzug erfahren haben. Im Heiligkreuzquartier warten sie nun auf die Antworten vom SEM wegen des Wiedererwägungsgesuchs der Asylverfahren und vom kantonalen Migrationsamt bezüglich einer Verfügung, die die Streichung der Sozialhilfe, zumindest jene für die Kinder, verschriftlicht und damit anfechtbar macht. Bis dahin erhält die Familie hundert Franken im Monat vom Solidaritätsnetz. Ausserdem hat jemand privat 800 Franken gespendet. «Wir sind sehr dankbar für all die Hilfe», sagt Getachew. «Aber das wichtigste ist jetzt, dass Binyam wieder behandelt wird.»

*Namen der Familie geändert. Weitere Infos und Kontakt für Spenden: solidaritaetsnetz.ch.

Dieser Beitrag erschien im Januarheft von Saiten.

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  • […] des Kindes gestoppt. Ein Rentnerpaar hat die Familie jetzt bei sich zu Hause einquartiert.https://www.saiten.ch/binyam-darf-nicht-hoeren-lernen/ +++SCHWEIZ Integrationsagenda Schweiz: SEM und Kantone haben Zusatzvereinbarungen unterzeichnet Das […]

  • […] Behörden verweigern Therapie wegen negativem AsylentscheidSenayt Abebe und Getachew Alemu leben seit Ende August 2015 in der Schweiz. Eines ihrer beiden Kinder ist praktisch gehörlos. Ausserdem ist die Entwicklung seines Muskelapparats eingeschränkt, wodurch er weder gehen noch besonders gut stehen kann. Er fing verschiedene Therapien an, damit er lernt mit seinen Einschränkungen umzugehen. Er sprang gut auf die Therapien an und einer Operation für eine elektronische Hörprothese stand nichts mehr im Weg. Nun stellen die Behörden sämtliche Therapien, weil die offizielle schweiz der Familie kein Asyl gewähren will. Es kann Pech gewesen sein, dass sie, laut einer statistischen Auswertung, genau bei dem härtesten SVP Richter gelandet sind, der ihnen einen Negativentscheid gab. Es kann aber genausogut die rassistische Logik der schweizer Asylpolitik sein. In der Folge wurden ihnen vom kantonalen Migrationsamt nicht nur die Sozialhilfe gestrichen, sondern auch gleich noch die Nothilfe. Das Migrationsamt teilte ihnen dann auch noch mit, dass sie bis zum nächsten Tag doch auch noch die Wohnung verlassen müssen. Ihr Anwalt versucht seit längerem, eine schriftliche Verfügung zum Sozialhilfeentzug zu erhalten, denn ohne diese schriftliche Verfügung hat die Familie keine Chance, die Nothilfe wiederzuerlangen, da es keinen offiziellen Beweis gibt, dass sie keine Sozialhilfe mehr beziehen. Und Nothilfe erhält nur, wer keine Sozialhilfe bezieht. Mittlerweile ist beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch hängig, was heisst, dass das Asylverfahren nochmals geprüft wird. Die Familie wartet nun auf die Antwort vom SEM wegen des Wiedererwägungsgesuchs der Asylverfahren und auf die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes, die die Streichung der Sozialhilfe verschriftlicht und damit anfechtbar macht.https://www.saiten.ch/binyam-darf-nicht-hoeren-lernen/?fbclid=IwAR2O-tpDJCDbUQQdn1ISZ9nAvRzT-ju0FwWi… […]

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