, 24. September 2013
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Kopftuch: Der Wiler Weg

Kopftuch, Kreuz oder Kippa: Eigentlich unfasslich, dass eine aufgeklärte, tolerante Gesellschaft darüber streitet. Trotzdem droht die Rechte auch in der Ostschweiz mit Initiativen für ein Kopftuchverbot. Die Stadt Wil hat einen eigenen Weg gefunden.

Als erster Kanton hat der Tessin am Wochenende per Volksabstimmung ein Burka-Verbot beschlossen. Es wird die nationale Islam-Debatte anheizen, vor allem auch Richtung Kopftuch-Verbot an Schulen. Dieses ist, im Gegensatz zur Totalverschleierung, auch in der Ostschweiz ein kontrovers diskutiertes Thema.

Zur Erinnerung: In Heerbrugg sind im Juni zwei Mädchen vom Unterricht ausgeschlossen worden, weil sie auf das Tragen des religiösen Symbols nicht verzichten wollten. Schliesslich hat der Schulrat den Ausschluss rückgängig gemacht. Das Bundesgericht hob im Juli ein Kopftuch-Verbot für muslimische Schulmädchen in Bürglen TG wieder auf, mit der Begründung, hierfür fehlten die rechtlichen Grundlagen. Die Junge SVP nahm dies zum Anlass, in der September-Session des St.Galler Kantonsrats eine Initiative für die Einführung eines kantonalen Kopftuch-Verbots an der Volksschule anzukündigen.

Eigene Wege geht seit geraumer Zeit die Stadt Wil. Kopftuchtragen während des Unterrichts ist erlaubt, wenn die Trägerinnen glaubhaft machen können, dass sie beten. Welche Überlegung steckt dahinter?

«Erst wenn von einem Mädchen selber religiöse Hauptpflichten als Grund für eine Sonderbewilligung vorgebracht werden, braucht man genauer hinzusehen», sagt Stadträtin und Schulpräsidentin Marlis Angehrn (CVP, Bild unten). Andere, traditionell oder weltanschaulich bedingte Motive würden gemäss Lehre und Rechtsprechung keinen Schutz der Religionsfreiheit finden. Wer religiöse Hauptpflichten (dazu zählt das Beten) nur vorschiebe, um eine religiöse Nebenpflicht (wie das Tragen des Kopftuchs) durchzusetzen, argumentiere widersprüchlich. «Schutz der Religionsfreiheit und somit das Recht, das Kopftuch auch im Schulzimmer zu tragen, verdient nur, wer eine selbstgewählte Erfüllung religiöser Hauptpflichten glaubhaft darlegt.»

Angehrn Marlis Foto

Was muss ein muslimisches Mädchen in Wil konkret tun, um eine Sonderbewilligung zu erwirken?

«In Wil gibt es keinen Bet-Zwang für muslimische Mädchen», sagt Angehrn. «Vielmehr gilt folgendes: Ausnahmslos jedes muslimische Mädchen, das es wirklich ernst meint mit seinen religiösen Pflichten, will von sich aus beten. Diese Mädchen sind berechtigt, mit der Schule eine weitergehende religiös motivierte Verhandlung über ein allfälliges staatliches Entgegenkommen zu führen, beispielsweise die Bewilligung, ein Kopftuch auch im Schulzimmer zu tragen.» Als Muslima nicht zu beten sei selbstverständlich auch in Wil legitim und habe keine Konsequenzen, denn es bleibe in diesem Falle einfach bei der Gleichbehandlung mit allen anderen Schülerinnen und Schülern, die es mit der Religion ebenfalls nicht so genau nehmen, sagt die Wiler Schulpräsidentin weiter. «Mit anderen Worten: Eine angebliche religiöse Pflichterfüllung nur zu behaupten, ihr aber nicht nachzuleben, ist legitim, weil Religion in der Schweiz Privatsache ist. Widersprüchlich und somit nicht legitim ist es hingegen, gestützt auf Behauptungen, die man selber nicht ernst nimmt, ein staatliches Entgegenkommen einzufordern, das den übrigen Schülerinnen und Schülern nicht gewährt wird.»

Wie viele religiös motivierte Kopftuchträgerinnen gibt es überhaupt an den Wiler Schulen?

«Anfragen bezüglich des Kopftuchs im Schulzimmer gibt es regelmässig», sagt die Schulpräsidentin. «In sämtlichen Fällen verstanden die Gesuchstellenden den Hinweis bestens,  wonach erst die Hauptpflichten zu erfüllen sind, bevor mit der Schule auch nur ansatzweise über Nebenpflichten und Sonderwünsche verhandelt werden kann. Sie sahen ein, dass sie in Wil der Schule nicht einfach irgend etwas über ihre Religion erzählen können, sondern die Schule sich intensiv mit ihrer Religion befasst hat. Dies wird von den Zugewanderten praktisch immer als ein Zeichen von Respekt gegenüber ihrer Herkunft und ihrer Religion verstanden, womit bereits eine gute Basis geschaffen ist für eine Vereinbarung ohne Sonderrechte.»

Jene wenigen Mädchen, mit denen eine Sonderlösung vereinbart würde, legten das Kopftuch in der Regel nach nicht allzu langer Zeit selbstbestimmt ab, da sie bald einmal garderobemässig so chic sein wollten wie ihre Kolleginnen, mein Angehrn. «Aktuell trägt eine Schülerin das Kopftuch mittels Sonderbewilligung auch im Schulzimmer. In den letzten zwölf Jahren hatten zuvor zwei Mädchen ebenfalls eine solche Bewilligung.»

Die Regelung der Kopftuch-Frage in Wil stützt sich auf Wahrhaftigkeit, Gleichheit und Zivilrecht. Sie wirkt nicht so, als hätte sie einen islamfeindlichen Hintergrund oder die Absicht, abendländisches Denken als Leitkultur durchzusetzen. Und sie betrifft eine kleine Minderheit – umso stärker bleibt das ungute Gefühl, dass die Kopftuch-Frage in Teilen der Gesellschaft zur Projektionsfläche für Ängste und Vorurteile gegenüber Muslimen, dem Islam und allem Fremden wird.

Zwar zeugt das Tragen von Kopftuch, Kreuz und Kippa, um sich religiös zu outen, nicht unbedingt von einer fortschrittlichen Haltung. Aber die Gesellschaft müsste nichtsdestotrotz tolerant darauf reagieren. In der Schweiz gibt es Anzeichen, dass sie es immer weniger tut.

2 Kommentare zu Kopftuch: Der Wiler Weg

  • Etrit Hasler sagt:

    Ich frage mich beim Lesen der verschwurbelten Antworten von Frau Angehrn vor allem zwei Dinge:

    Erstens – wieso erwähnt sie nicht die wahre Motivation hinter dem sogenannten «Wiler Modell», das ja auch schonmal von Yvonne Gilli in einer «Arena» als Allheilmittel für die Kopftuchfrage hingestellt wurde? Es geht einzig und allein darum, den Mädchen das Leben schwer zu machen, damit ihnen das Kopftuch verleidet. Über die grundsätzliche Frage des Kopftuches – ob es frauenfeindlich sei oder nicht – ist damit keinerlei Aussage gemacht. Viel schlimmer: Es wird dem Kopftuch mit geschlechterspezifischer Diskriminierung begegnet. Mädchen müssen beten, um zu ihrer Religion, oder von mir aus ihrer Tradition stehen zu können. Jungen nicht. Das ist etwa so sinnvoll wie den Schnupfenpatienten mit der Schrotflinte zu kurieren.

    Zweitens ist es ja lobenswert, wenn sich hiesige Schulpräsidentinnen intensiv mit dem Islam auseinandersetzen und nun gelernt haben, dass es im Islam Haupt- und Nebenpflichten gibt. Das Kopftuch ist definitiv keine Hauptpflicht. Das wird auch niemand behaupten und darum geht es auch nicht. Aber ich komme nicht umhin, mir die Frage zu stellen, seit wann der Staat oder die Schule oder irgendwer einem Individuum vorzuschreiben hat, wie jemand ihren Glauben zu leben hat? Es ist also nur noch eine «richtige» Muslima, wer fünfmal am Tag betet? Das zeigt doch nur auf, wie rückständig und homogen unser Bild des Islam ist. Wir können uns anscheinend gar nicht vorstellen, dass im Islam die Möglichkeit besteht, gewisse Elemente als Teil seines persönlichen Glaubensbekenntnisses anzunehmen und andere nicht – ein Recht, dass wohl die meisten Christen für sich beanspruchen würden. Oder habe ich etwa verpasst, dass man aus der CVP ausgeschlossen wird, wenn man an einem ökumenischen Gottesdienst teilnimmt? Werden in Zukunft christlichen Schülern die Kreuze um den Hals abgenommen, wenn sie am Freitag mit einem Big Mac erwischt werden? Religiösen Menschen irgendwelcher Couleur vorschreiben zu wollen, wie sie ihre Religion zu leben haben (solange sie dabei nicht gegen Gesetze verstossen) ist nicht und kann nicht Aufgabe des Staates sein. Insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Schule.

    Ich kann nicht verstehen, wieso sich niemand auf die subversive Wirkung eines liberalen Bildungswesens mehr verlassen will. Es ist die Kernaufgabe der Schule, aus unseren Kindern selbstbestimmte, mündige BürgerInnen zu machen. Dies würde bedingen, gerade im Zusammenhang mit Geschlechterbildern, ihnen beizubringen, dass sie ihre eigenen Entscheidungen treffen dürfen. Für oder gegen Tradition. Und nicht, ihnen diese Entscheidungen aufzudiktieren.

    Dass Frau Angehrn ihren Schülerinnen so eine Mündigkeit nicht zutraut, kann man am Satz ablesen, dass sich Mädchen mit Kopftuch gar nichts anderes wünschen, als «bald einmal garderobemässig so chic sein» zu wollen wie ihre Kolleginnen. Als ob es für junge Frauen gar keine andere Fragen geben könnte als «garderobemässig chic» zu sein – das klingt, mit Verlaub, nach einem Frauenbild, das genauso mittelalterlich ist wie jenes der fundamentalen Moslems.

  • Meinrad Angehrn sagt:

    Frau Angehrn wird zitiert mit: «Schutz der Religionsfreiheit und somit das Recht, das Kopftuch auch im Schulzimmer zu tragen, verdient nur, wer eine selbstgewählte Erfüllung religiöser Hauptpflichten glaubhaft darlegt.» Sie definiert damit den (technisch ausgedrückt) «Schutzbereich» der Religionsfreiheit. (Der Begriff «verdient» sollte eine Behörde nicht verwenden.) Soweit das angehen mag – was ich angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR grundsätzlich bezweifle –, braucht es dennoch auf jeden Fall eine gesetzliche Grundlage für ein solches Vorgehen der Schulbehörden gegenüber den betroffenen Schülerinnen. Genau eine solche gesetzliche Grundlage fand das Bundesgericht im Thurgauer Recht eben nicht. Ich bezweifle stark, ob aus dem (ganz ähnlichen) Volksschulgesetz des Kantons St. Gallen und der darin enthaltenen Delegation an die Schulgemeinden zum Erlass einer Schulordnung eine solche Einschränkung der Religionsfreiheit herausgelesen werden kann, auch und gerade was die von Frau Angehrn so genannten Nebenpflichten anbelangt. Namentlich eine Pflicht, gegenüber den Schulbehörden eine «selbstgewählte Erfüllung religiöser Hauptpflichten» glaubhaft darzulegen, bedarf ohnehin einer gesetzlichen Grundlage, da die Schülerinnen zu einem Tun verpflichtet würden, um eine drohende Grundrechtseinschränkung zu beseitigen.

    Zudem wird dabei übersehen, das Schulrecht Verwaltungsrecht und Verwaltungsrecht objektives Recht ist. Ob solches Verwaltungsrecht überhaupt so gesetzt werden kann, dass es an eine glaubhafte Darlegung der in ihrem Grundrecht auf Glaubensfreiheit eingeschränkten Mädchen angeknüpft werden kann, ist ebenfalls zu bezweifeln, denn es handelt sich schlichtweg um keinen objektiv feststellbaren Sachverhalt. Das Glaubhaftmachen ist ein typisches Element aus dem Zivilrecht, das grundlegenden verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt und deshalb hier kaum etwas zu suchen hat, auch wenn die Praxis noch so «gäbig» scheint.

    In diesem Zusammenhang taucht immer wieder das Argument auf, die Mädchen würden von den Eltern gezwungen, das Kopftuch zu tragen, und dass solchem die schulgesetzliche Ordnung Einhalt zu geben habe. Hier wiederum wird übersehen, dass das religiöse Erziehungsrecht zivilgesetzlich verankert ist (Art. 303 ZGB). Sollte es zu Zwang kommen, der dem Kindeswohl schadet, ist zwar auch der Staat gefordert, allerdings im Rahmen des Kindesschutzes (KESB) und notfalls im Rahmen des Strafrechts – und eben genau nicht im Rahmen des Schulrechts. Hier klingt an, wie heikel die ganze Sache ist; aber in diesem Punkt lässt sich das eidgenössiche Zivil- und Strafrecht nicht einfach durch kantonales Schulrecht «überrumpeln». Die Rangfolge der Rechtssetzungmöglichkeiten in diesen verschiedenen Bereichen ist wiederum bundesverfassungsrechtlich vorgegeben.

    Selbstverständlich befinden sich die Schülerinnen gegenüber der öffentlichen Schule in einem (technisch ausgedrückt) «Sonderstatus», der gewisse Grundrechtseinschränkungen etwas erweitert zulässt. Aber die generelle Grundrechtseinschränkung bedarf ebenfalls der gesetzlichen Grundlage. In Artikel 5 Absatz 1 unserer Bundesverfassung heisst es: «Grundlage und Schranken staatlichen Handeln ist das Recht». Es sei für die/den Interessierte/n auch auf Artikel 36 Absatz 1 Sätze 1 und 2 verwiesen, worauf sich das Bundesgericht im Entscheid zu Bürglen/TG (wie gewöhnlich in solchen Fällen) stützte. Den Anforderungen dieser Verfassungsnormen genügt etwa die in einer Volksabstimmung beibehaltenen Schulordnung von Au-Heerbrugg in dieser Sache ebenfalls nicht, deshalb auch die umgehenden Vorstösse der SVP, um eine kantonalgesetzliche (oder sogar kantonalverfassungsrechtliche) Regelung zu erreichen.

    Auch wenn eine «Lösung» noch so pragmatisch erscheinen mag, so haben Gesetz und Verfassung Priorität. Sollte es später tatsächlich zu einem kantonal-st. gallischen Gesetz kommen, welches das Kopftuchtragen durch Mädchen muslimischen Glaubens verbietet, so bin ich der persönlichen Ansicht, dass das Bundesgericht ein solches Gesetz auf Beschwerde hin als verfassungswidrig aufheben wird. Es ist schon schwierig, ein öffentliches Interesse an einem solchem Verbot zu eruieren. Für gewähnlich ist bei der juristischen Prüfung von Grundrechtseinschränkungen die Nennung eines öffentlichen Interesses eigentlich immer das Einfachste, und erst bei der Verhältnismässigkeiten wird es anspruchsvoller …

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