, 13. Januar 2014
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Kein gutes Zeugnis für die KKJPD

Bewilligungspflicht, Kombi-Tickets, Intimkontrollen und eine weit gehende Definition des Gewaltbegriffs: Die umstrittenen Verschärfungen des Hooligan-Konkordats wurden nun juristisch gewürdigt. Ein Kommentar von Ruben Schönenberger.

Zugegeben, man hätte sich von der Beschwerde beim Bundesgericht gegen das verschärfte Hooligan-Konkordat mehr erhoffen können. Trotzdem ist das seit Freitag öffentliche Urteil ein Sieg für die Beschwerdeführer, auch wenn sich beide Seiten als Sieger wähnen.

Die Vorgeschichte: Im Februar 2013 reichte eine Gruppe Fussballfans rund um den Basler SP-Grossrat Tobit Schäfer Beschwerde beim Bundesgericht gegen die Verschärfungen des «Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen» ein, besser bekannt als Hooligan-Konkordat. Sie bemängelten insbesondere den fehlenden Schutz der Privatsphäre als auch Verletzungen der persönlichen Freiheit und stellten bei diversen Massnahmen die Verhältnismässigkeit in Frage.

Das Bundesgericht korrigiert nun das Konkordat in seinem Urteil in zwei Punkten: Rayonverbote – das Verbot, einen Perimeter während einer bestimmten Zeit zu betreten – können nicht nur für die Dauer von einem bis drei Jahren ausgesprochen werden, sondern auch kürzer. Die Dauer von Meldeauflagen – die Pflicht sich zu gewissen Zeiten persönlich auf einem Polizeiposten zu melden – darf sich nicht automatisch verlängern, wenn man der Pflicht einmal nicht nachkommt.

Diese beiden Anpassungen sind auf den ersten Blick unspektakulär. Es verwundert nicht, dass die Medien relativ unkritisch die Meinung der Kantonalen Polizeidirektorenkonferenz übernahmen. Die KKJPD sieht sich bestätigt und spricht von «Detailkorrekturen». Doch auch die KKJPD wird beim Studium des Bundesgerichtsurteils feststellen müssen, dass das Urteil auf weit mehr als nur für die bereits erwähnten zwei gänzlich korrigierten Bestimmungen Auswirkungen hat.

Das war denn auch das Ziel, wie die Beschwerdeführer festhalten. Durch den aufgesetzten Druck musste die KKJPD Zugeständnisse machen, die jetzt in den Erwägungen des Bundesgerichts festgehalten sind. Dadurch sind viele der schwammigen Begriffe im Konkordatstext zumindest etwas greifbarer: So darf eben nicht jede Tätlichkeit – ein juristisch weit gefasster Begriff – gleich in einer Massnahme resultieren.

Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, weshalb KKJPD-Generalsekretär Roger Schneeberger das Urteil so interpretiert, dass nun für geringfügigere Vergehen ein Rayonverbot verhängt werden kann. Auch hält das Bundesgericht bezüglich der umstrittenen Kombi-Tickets – der Eintritt in den Gästesektor ist nur möglich, wenn man in einem zuvor definierten Reisemittel anreist – fest, dass dieses nur bei Hochrisiko-Spielen zulässig ist und individuell Anreisende Zugang zu anderen Sektoren erhalten müssen.
Spätestens hier wird ersichtlich, wie wenig dieses Konkordat zu einer geordneten Situation beitragen kann. Zurzeit reisen praktisch alle Fans der Vereine mit entsprechend grosser Anhängerschaft geschlossen in Extrazügen an. Mit dem neuen Konkordat, sollten die Kombi-Tickets denn wirklich eingeführt werden, wird dies kaum mehr der Fall sein.

Diese Aufzählung könnte noch beträchtlich ausgebaut werden. Fakt ist, dass die Beschwerdeführer die KKJPD im Verfahren zu Zugeständnissen gezwungen haben, die nun von den anwendenden Behörden und den Gerichten zukünftig konsultiert werden.

Fakt ist aber auch, dass der direkte Eingriff des Bundesgerichts in den Konkordatstext der KKJPD kein gutes Zeugnis ausstellt. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil zu einer verhältnismässigeren Anwendung des Konkordats führt, damit Fälle wie die jüngste Testspielabsage wegen unerklärlicher Auflagen verhindert werden können und Fussballfans sich ihr Recht nicht immer wieder vor Gericht erkämpfen müssen.

Ruben Schönenberger engagiert sich im Vorstand des Dachverbands 1879 für eine lebendige Fankultur und gegen die Stigmatisierung von Fussballfans.  Hier sein Blog.

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