Ein juristischer Dschungel
Seit 2017 ist das Planungs- und Baugesetz des Kantons St.Gallen in Kraft. In dieser Zeit gab es bereits drei Nachträge, um baujuristische Lücken zu schliessen. Nun kommt, nach einigem Hin und Her, der vierte – mit einer Übergangsregelung, die vor zehn Jahren als unnötig gestrichen wurde.
Bild: DOME
Das Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons St.Gallen ist noch keine zehn Jahre alt und ein dichter Vorschriftendschungel, auch wenn es im Vergleich zum vorangehenden Baugesetz auf zahlreiche Detailvorschriften verzichtet. Die aktuelle Version umfasst 167 Artikel auf 60 A4-Seiten. Dazu kommen Verordnungen und Anpassungen in zahlreichen weiteren Erlassen, vom Strassenbau-, über das Umweltschutz- und Energiegesetz bis zum Steuer- und Fischereigesetz.
Regierung und Parlament wollten damals das Planungs- und Baurecht von Grund auf neu regeln und sich nicht, wie die Nachbarkantone, auf eine Teilrevision einzelner Bestimmungen beschränken. Doch auch solch umfassende neue Regelungen haben Lücken. In der Praxis tauchen immer wieder Situationen auf, an die der Gesetzgeber nicht gedacht hatte. Der Gesetzgeber: Das waren 2016 vor allem Jurist:innen. Die Tatsache, dass der St.Galler Kantonsrat an der Frühjahrssession in der ersten Märzwoche bereits den vierten Nachtrag zu diesem Planungs- und Baugesetz zu behandeln hatte, zeigt, dass auch die Fachjurist:innen nicht alle Details überblicken.
2020, nur drei Jahre nachdem das neue Gesetz in Kraft gesetzt wurde, ging es in einem ersten Nachtrag darum, dass kommunale Planungen wie Überbauungs- und Gestaltungspläne, die noch nach altem Recht erarbeitet wurden, weiterhin gelten. So wurde eine nachträglich entdeckte, erste Planungsblockade gelöst. Im zweiten Nachtrag von 2022 ging es unter anderem um eine Anpassung bei den Schwerpunktzonen, das Ermöglichen von Sondernutzungsplänen, die eine materielle Zonenplanänderung bewirken, sowie um unterirdische Bauten und die Grünflächenziffer. In einem dritten Nachtrag wurde den Gemeinden mehr Kompetenzen beim Denkmalschutz eingeräumt.
Nun hat der Kantonsrat den vierten Nachtrag behandelt, um eine erneute Planungsblockade zu beseitigen. Seit über einem Jahr wiesen Städte und Gemeinden darauf hin, keine rechtsgültigen Sondernutzungspläne für grössere Projekte bewilligen zu können, bevor sie nicht die eigenen Zonenpläne und Baureglemente durch alle Instanzen gebracht haben, denn im PBG fehlt in diesem Punkt eine Übergangsregelung.
In ersten Stellungnahmen verwies das Baudepartement auf den Kantonsrat: Die damalige Kommission habe 2016 eine im Entwurf vorgeschlagene Übergangsregelung als unnötig gestrichen. Nach einigem Hin und Her zwischen den Jurist:innen und nach politischen Vorstössen teilte die Regierung im vergangenen Dezember mit, sie wolle «verhindern, dass während den laufenden Ortsplanungsrevisionen wichtige Projekte blockiert werden» und die Planungssicherheit von Gemeinden, Investor:innen und Projektträger:innen stärken. Von früheren rechtlichen Bedenken, man könne solche Übergangsfristen nachträglich nicht mehr ins Gesetz aufnehmen, war nicht mehr die Rede.
Gleichzeitig bekommen mit dem aktuellen Nachtrag die Gemeinden mehr als die ursprünglich festgeschriebenen zehn Jahre Zeit, um ihre Grundlagen dem PBG anzupassen. Die Regierung war bereit, drei Jahre mehr einzuräumen. Die Kommission, die das Geschäft vorbereitet, fand, zwei Jahre seien genug, und es brauche ein gut begründetes Gesuch, um noch ein Jahr mehr zu bekommen.
Das totalrevidierte PBG bringt den Gemeinden nämlich einen erheblichen Planungsaufwand. Sie müssen ihre Zonenpläne und Baureglemente einer Totalrevision unterziehen. Dazu brauchen sie fachliche Unterstützung und Zeit. Die Prozesse kosten auch viel: rasch einmal mehr als 100’000 Franken für kleinere Gemeinden und Millionen in der Stadt St.Gallen. Architekt:innen und Raumplaner:innen kritisieren denn auch, dass die mit dem PBG ange- strebte Vereinfachung der Bauvorschriften massive volkswirtschaftliche Kosten zur Folge hat.
Ob nach allen Revisionen dann rascher und mit weniger Vorschriften gebaut werden kann, ist offen. Denn angesichts zunehmender Ansprüche versuchen Bauwillige und Investor:innen ihre Projekte bis an die Grenzen auszureizen. Als Folge schalten sich Schutzverbände ein, oder Nachbarn beauftragen eine:n Baujurist:in mit Einsprachen – mitunter auch jene Jurist:innen, die als Politiker:innen die Gesetze mitgestaltet haben. Aus Architekturkreisen kommt deshalb auch Kritik an solchen Auseinandersetzungen: Sie führten im Resultat zu banaleren Projekten, weil Architektur keine Rolle mehr spiele.
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