Der Vorstand der Genossenschaft «Spanisches Klubhaus» hat seine Macht missbraucht. Kommt es zum Prozess?
Neben einem dubiosen Antrag zur Änderung des Zweckartikels standen an der ausserordentlichen Generalversammlung der Genossenschaft «Spanisches Klubhaus» vom 26. März 2013 drei konkrete Anträge zum Sein oder Nichtsein des Klubhauses zur Abstimmung:
A: Hufenus für Renovation und Weiterbetrieb B: Hogar Español für Abbruch und Neubau durch den Verein Hogar Español C: Vorstand für Abbruch und Verkauf an Familienausgleichskasse Detailhandel
Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen, welche dem Vorstand vorschreiben, alle Geschäfte A bis Z gleichwertig für die Generalversammlung vorzubereiten, musste Hufenus sein Anliegen ohne Rückendeckung durch den Vorstand vorbringen. Der Vorstand empfahl seinen Antrag gar zur Ablehnung. Im Sinne des ursprünglichen Zwecks der Genossenschaft beantragte Hufenus im Einvernehmen mit dem Heimatschutz SG/AR: «Die Genossenschaft bekommt ein Jahr Zeit, die für eine Renovation nötigen Gelder bei Banken, bestehenden und neu aufzunehmenden GenossenschafterInnen oder Dritten zu beschaffen. Innert dieser Jahresfrist darf das Haus nicht verkauft werden.» Dass dieser einzig vernünftige Vorschlag A per Abstimmung abgelehnt wurde, hat damit zu tun, dass dieser Antrag die vermeintliche Allmacht des Vorstandes höchst ketzerisch anzweifelte. Anstatt danach die Anträge B und C nacheinander zur Abstimmung vorzubringen, wurden sie einander direkt gegenübergestellt. Wer einen Abriss B durch den Verein Hogar Español verhindern wollte, stimmte automatisch für einen Abriss C durch den Vorstand. Diese Klatsche kam ohne Vorwarnung, in der Einladung zur GV sind die Anträge einzeln aufgeführt – und hätten somit allesamt abgelehnt werden können.
Gäste des Klubhauses sind entsetzt. Sie haben sich zusammengeschlossen zur IG Klubhaus und die Affäre rechtlich prüfen lassen. Der Jurist der IG kommt zum Schluss, dass die Rechte der Genossenschaftsmitglieder massiv verletzt worden sind. Indem der Vorstand zwei unterschiedliche Verhandlungsgegenstände unzulässig zu einem einzigen Traktandum verknüpfte, verhinderte er die freie Stimmabgabe und mithin die unverfälschte Willensbildung der Genossenschaft.
Der Entscheid der Generalversammlung vom 26. März ist anfechtbar – die Chancen bei einer Klage sind intakt, der Verkauf wäre damit fürs Erste vom Tisch. Über 700 Genossenschaftsmitglieder, die mit ihren Beiträgen für den Erhalt des Klubhauses eingestanden sind, wurden willentlich getäuscht. Lassen sich das wirklich alle gefallen?
Jetzt muss mindestens ein Mitglied der Genossenschaft den Mut aufbringen, für die Kultur eine Lanze zu brechen und Klage einzureichen. Bis spätestens Montag den 27. Mai 2013 muss diese beim Gericht eingetroffen sein.
Die IG Klubhaus ist bereit die Klägerin, den Kläger zu unterstützen: klubhaus@gmx.ch
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