Abstimmen und Wählen darf man in der Schweiz, wenn man Bürgerin und Bürger des Landes ist und das 18. Altersjahr erreicht hat. So steht es in der Verfassung. Soziale Herkunft und individuelle Fähigkeiten spielen dabei keine Rolle, denn die politischen Rechte sind für alle gleich. Ausser man hat eine psychische oder geistige Behinderung, die einen dauernd urteilsunfähig macht und unter umfassende Beistandschaft stellt. Dann wird das Stimm- und Wahlrecht verweigert. Wer nicht urteilsfähig ist, heisst es, könne Sinn und Tragweite einer Handlung nicht erkennen und sei somit auch nicht imstande, sich in politischen Angelegenheiten eine Meinung zu bilden.
Diese Definition ist längst nicht mehr zeitgemäss und wird auch im Erwachsenenschutzrecht inzwischen sehr viel differenzierter ausgelegt. Sie widerspricht zudem eklatant der UNO-Behindertenrechtskonvention, die unter anderem verlangt, dass allen Menschen mit Behinderung die volle politische Teilhabe ermöglicht wird, inklusive das Stimm- und Wahlrecht. Die Konvention ist von der Schweiz 2014 ratifiziert, aber noch nicht umgesetzt worden.
Verfassungsänderung nötig
Warum ist das noch nicht geschehen? Andreas Rieder, Leiter des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB), sagt dazu: «Es ist noch nicht klar, wie weit die Verweigerung des Stimmrechts für Bürgerinnen und Bürger, die unter umfassender Beistandschaft stehen, in der Schweiz aufgrund ihres besonderen politischen Systems aufgehoben werden kann. Nur über eine Verfassungsänderung könnte dies geschehen. Sie wäre aber relativ aufwendig. Denn in einem System der direkten Demokratie geht es nicht nur um das Wahlrecht, sondern auch um das Abstimmungsrecht für Sachvorlagen, Volksinitiativen und Referenden. Juristisch macht dies die Sache um einiges komplizierter als in Systemen mit indirekter Demokratie, wo es in der Regel nur um die Beteiligung an Wahlen geht.»
Für eine Verfassungsänderung bräuchte es das Volks- und Ständemehr. Weil aber nur eine sehr kleine Bevölkerungsgruppe, etwa 16’000 Bürgerinnen und Bürger, aus diesem Grund vom Stimmrecht ausgeschlossen seien, bestehe gegenwärtig kein öffentlicher Druck, die Verfassung entsprechend zu ändern, was aber nicht heisse, dass dieses Thema unter den Teppich gekehrt werden soll. Es werde sicher noch einige Zeit dauern, bis es auf die Tagesordnung komme, meint Rieder.
Es fehlt eine Lobby
Für Inclusion Handicap, den Dachverband der Behindertenorganisationen, ist klar: Eine ganze Gruppe von behinderten Personen pauschal vom Stimmrecht auszuschliessen, ist diskriminierend. «Die politische Partizipation der Behinderten ist sehr wichtig, setzt aber einen langen Prozess voraus», sagt Mediensprecher Marc Moser. «Weil in diesem Fall nur sehr wenige Leute betroffen sind, fehlt eine Lobby für die Umsetzung des Anliegens.»
Die Behinderten-Interessen-Vertretung selbstbestimmung.ch geht davon aus, dass der Staat keinen Schaden erleidet, wenn Bürgerinnen und Bürger mit einer intellektuellen Behinderung stimmen und wählen dürfen. «Um dafür Druck zu machen, fehlt schlicht die Lobby», sagt Vorstandsmitglied David Siems. «Viele wegen ihrer intellektuellen Behinderung von den politischen Rechten ausgeschlossene Menschen sind aber stark an der Teilnahme interessiert, weil sie sich als Teil der Gesellschaft verstehen und ihre Interessen und Bedürfnisse auch einbringen wollen.»
Umfassende Beistandschaft wird seltener
Roland Eberle, Geschäftsstellenleiter bei Procap St. Gallen-Appenzell, sagt: «Durch das neue Erwachsenenschutzrecht muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geistige Behinderungen in verschiedene Abstufungen auffächern. Im Vergleich zu früher werden dadurch weniger Menschen einer umfassenden Beistandschaft unterstellt und somit auch weniger vom Stimm- und Wahlrecht ausgeschlossen. Das ist eine gute Entwicklung. Grundsätzlich sollten aber alle Menschen das Recht haben, sich in politischen Angelegenheiten zu äussern. Bei Menschen mit einer geistigen Behinderung ist die Ausübung dieses Rechtes sicher nicht einfach. Ohne eine professionelle Unterstützung könnten wahrscheinlich viele dieses Recht gar nicht wahrnehmen.»
Christoph Linggi und Mathilde Bischoff vom Vorstand des Vereins mensch-zuerst schweiz in Uster begrüssen die UNO-Behindertenrechtskonvention, die Menschen mit Behinderung die volle politische Teilhabe ermöglichen will. Der Verein ist ein Netzwerk für die Selbst-Vertretung von Menschen mit Lern-Schwierigkeiten. «Wir setzen uns vor allem für die Vereinfachung von Sprache und Texten im täglichen Gebrauch ein», sagt Christoph Linggi. Gerade bei Abstimmungen und Wahlen seien das sehr wichtige Kommunikationsmittel für die Darstellung von Sachgeschäften und Parteiprogrammen.
«Die Mitglieder unseres Vereins sind nicht alle umfassend verbeiständet und daher viele im Besitz des Stimmrechts. Aber sie haben Mühe, das Abstimmungsmaterial, das meistens in einer komplizierten Verwaltungs- und Juristensprache abgefasst ist, zu verstehen», sagt der Ustemer, der selbst durch Lern-Schwierigkeiten handikapiert ist. Würden die Texte und verbalen Erläuterungen vereinfacht, wäre das eine grosse Hilfe für die Entscheidungsprozesse bei Abstimmungen und Wahlen, meint Linggi. Auch für viele Menschen ohne Lern-Schwierigkeiten wäre das sicher sehr nützlich.
Mathilde Bischoff sagt, dass Menschen mit Lern-Schwierigkeiten vielfach in ihren Fähigkeiten unterschätzt und dadurch auch in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt würden. Der Öffentlichkeit sei diese Problematik noch zu wenig bewusst. Es brauche Bildung für Menschen mit Lern-Schwierigkeiten, damit sie zum Beispiel ihre Rechte wie auch ihre Pflichten kennen. Das sei ein grosses Anliegen des Netzwerks mensch-zuerst.
Missbräuche sind nicht zu erwarten
Florian Eugster von der Rorschacher Sektion des Vereins meint, dass Menschen mit Lern-Schwierigkeiten durch ihre gesellschaftliche Umgebung reflexartig in der Entscheidungsfreiheit eingeschränkt würden. Man gehe davon aus, dass Menschen mit diesem Handicap überfordert seien. Das stimme aber nicht. Deshalb sei es auch wichtig, dass sie sich in die politischen Prozesse einbringen und ihre Anliegen entsprechend vertreten könnten.
Könnten Menschen, die unter umfassender Beistandschaft stehen, bei der Ausübung ihrer politischen Rechte von Parteien und Interessengruppen missbraucht werden? Wohl kaum, weil ihre Zahl so klein ist, dass damit weder Wahlen noch Sachabstimmungen beeinflusst werden können, also ein Missbrauch gar keinen Sinn machen würde. Sicher müssten diese Menschen aber bei der Teilnahme am politischen Leben professionell unterstützt werden. Dabei läge es ausschliesslich bei den Helferinnen und Helfern jegliche Einflussnahme, auch unbeabsichtigte, auszuschliessen.
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