AB, 8. September 2015 um 15:38 Uhr In der Tat hätte man anführen sollen, welche guten Gründe es überhaupt gibt, um direkte Demokratie zu rechtfertigen. Denn zunächst ist sie nicht mehr als eine Form der Herrschaftsausübung, die anderen Formen nicht a priori vorzuziehen ist. Wenn man das Schweizer System betrachtet, sieht man eine Mischform, die Elemente einer repräsentativen mit Elementen einer direkten Demokratie verbindet. Typisch für solche Mischformen der Anspruch, die Vorzüge beider Formen zu verbinden und die Nachteile möglichst zu eliminieren. So sollte das Schweizer Modell einerseits sicherstellen, dass die herrschenden Eliten auf dem Boden bleiben und Minderheiten einen Hebel an die Hand geben um sich gegen Diskriminierungen zu wehren. Letzteres war angesichts der vorherrschenden Konfliktlinie von enormer Bedeutung. Ob Katholiken, Welsche oder Linke: sie alle konnten sich mit der Drohung eines Referendums gegen diskriminierende Gesetzgebung wehren. So waren, nach Leonhard Neidhart, die indirekten Effekte der direkten Demokratie äusserst wirkungsvoll. Das erfolgreichste Referendum fand überhaupt nicht statt, weil alleine die Drohung ausreichte, um Kompromisse in der Gesetzgebung zu bewirken, die verschiedene (idealerweise: alle) Interessen berücksichtigte. Die Kompromissfähigkeit liess im Ergebnis keine Konfliktlinie dominant werden. Wer heute unterlag, konnte darauf zählen, morgen wieder zu obsiegen. Das System der Schweizer (halb-)direkten Demokratie vertraut auf den republikanischen Ethos, den Gemeinsinn der Bürger. Deswegen wurde auch kein Verfassungsgericht als Sicherung etabliert und das Parlament muss die Initiativen prüfen. Ob diese Wette aufgeht, kann nicht garantiert werden. Oft genug haben die Stimmbürger kurzfristige Interessen zurückgestellt und bemerkenswert reflektiert entschieden. Es wäre durchaus eine Aufgabe der Dokumentation, zumindest anekdotisch aufzuzeigen, warum sich nun relativ plumpe, vorurteilsbeladene Positionen durchsetzen. Weshalb geht man nun den Rattenfängern auf den Leim? Unbequeme Fragen für das juste milieu. Der Konflikt der direkten Demokratie mit den Grund- bzw. Menschenrechten wird ziemlich redundant behandelt. Dies betrifft vor allem die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung unter Betrachtung aller konkreten Umstände (im Gegensatz zu einer automatischen Ausschaffung im Sinne der diesbezüglichen Initiative). Andererseits drohen Konflikte Schweizer Hoheitsakte mit von der EMRK garantierten Menschenrechten. Diese Konstellation wird eindimensional behandelt. Es wird das Bild vermittelt, der EGMR in Strassburg sei eine Art Rettungsanker für Schweizer Menschenrechte und ein Basler Anwalt versteigt sich sogar in die Behauptung, die Strassburger Richter könnten durch ihre Distanz besonders abgewogen urteilen. Dies ist naiv, wenn nicht absurd. Die Spannung, nach Hannah Arendt die Aporie, der Menschenrechte liegt in ihrem einerseits universalen Anspruch und ihrer andererseits partikularen Geltung in der jeweiligen Rechtsordnung. Menschenrechte sind notwendigerweise offen formuliert, was ihren tatsächlichen Inhalt kontextabhängig macht. Was Religionsfreiheit bedeutet, ist von Kontext zu Kontext verschieden: ob etwa eine religiöse Vielfalt oder eine Staatsreligion herrscht. Die Abwägung zwischen konfligierenden Rechten einerseits, zwischen einem Recht und dem Interesse der öffentlichen Ordnung oder der kollektiven Autonomie andererseits ist ergebnisoffen, also kontingent. Unterschiedliche Akteure kommen zu verschiedenen Ergebnissen, wie z.B. die Scharmützel zwischen dem EGMR und dem deutschen Bundesverfassungsgericht zeigen. Auch die Interpretation des EGMR ist eine unter vielen; nicht die einzig mögliche und keinesfalls die einzig richtige. Weder „das Volk“ (sprich: die evtl. hauchdünne Mehrheit in einer Abstimmung) noch der EGMR kann den Anspruch erheben, eine Frage „richtig“ zu entscheiden. Jede Entscheidung ist nicht mehr als eine momentane Streitbeilegung, die auf die Akzeptanz der Bevölkerung hoffen muss, um Legitimität beanspruchen zu können. Auch die Frage nach der Bedeutung bzw. des Inhalts der Menschenrechte muss jedes Gemeinwesen selbst beurteilen. Sie kann nicht einfach nach Strassburg delegiert werden. Die Metapher der „fremden Richter“ ist daher nicht auf die Zusammensetzung des EGMR anzuwenden. Einen Sinn ergäbe sie jedoch, wenn der EGMR eine Unitarisierung der Grundrechteordnungen der Konventionsstaaten forcierte und nationale Grundrechtsordnungen umpflügte. Dies ist momentan nicht der Fall, wenngleich manche Urteile durchaus weit reichen. Jedoch entscheiden sich jene Kräfte, welche nun das Kind mit dem ausschütten, sprich die Geltung der EMRK beschneiden wollen, für die Gesellschaft von Autokraten wir Putin und Erdogan. Ob man sich in dieses Bett legen will, muss jede Partei selbst entscheiden – man sollte sie dann aber daran erinnern. Der Ruf nach einem Verfassungsgericht, im Film von P. Mastronardi und G. Nay aufgebracht, übersieht die fehlende Systemkongruenz. Jedes politische System zeichnet sich durch ein Organ aus, dem das Recht des letzten Wortes zukommt. Das deutsche System ist auf die Verfassungssouveränität ausgerichtet und gesteht dem Bundesverfassungsgericht das letzte Wort zu – das davon auch reichlich Gebrauch macht. Im Schweizer System der Volkssouveränität hat dieses Recht prinzipiell das Volk. Dieses Recht des letzten Wortes korrespondiert mit der Legitimität jedes Systems. Wird es durchbrochen, geht ein Teil der Legitimationsbasis verloren. Verhindert werden, das hat der Film aufgezeigt, könnten verfassungswidrige Initiativen bereits heute – man müsste nur die Verantwortlichen ihrer Verantwortung gewahr machen. Gerade Liberale sollten sich dies zu Herzen nehmen. Natürlich muss ein Film zuspitzen. Dennoch hätte ein weiterer Horizont nicht geschadet. Die Institutionen der direkten Demokratie haben geholfen, das Volk zu einen. Nun drohen sie missbraucht zu werden, um es zu spalten.